1) Geltungsbereich
1.1) Geltungsbereich.
Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) gelten für alle Kundenaufträge, die zwischen OVIS IT Consulting GmbH und dem Kunden über die Erbringung von Leistungen durch OVIS IT vereinbart werden. AGB des Kunden werden nicht Vertragsbestandteil, auch wenn OVIS IT nicht ausdrücklich der Geltung solcher AGB widerspricht.
1.2) Parteien.
Mit „OVIS IT “ werden sowohl die OVIS IT Consulting GmbH als auch ein mit der OVIS IT Consulting GmbH verbundenes Unternehmen bezeichnet, mit denen ein Kundenauftrag (“SO”) zu Stande kommt. Mit „Kunde“ werden der jeweilige Kunde oder ein mit dem Kunden verbundenes Unternehmen bezeichnet, welcher einen SO mit OVIS IT abschließt. OVIS IT und der Kunde werden in diesen AGB jeweils als „Partei” und gemeinsam als die „Parteien” bezeichnet. Die Regelungen dieser AGB werden Vertragsbestandteil jedes individuell abgeschlossenen SO zwischen den Parteien.
1.3) Rangfolge bei Widersprüchen.
Bei Widersprüchen zwischen den Regelungen der vorliegenden AGB, von Kundenaufträgen oder Service Level Agreements gilt folgende Rangfolge: 1. die Regelungen des jeweiligen Kundenauftrages, 2. die Regelungen des jeweiligen Service Level Agreements und 3. die Regelungen der vorliegenden AGB.
2) Definitionen und Auslegung
2.1) Begrifflichkeiten, welche in diesen AGB verwendet werden:
a) „Acceptable Use Policy” oder auch „AUP“ bezeichnet die Allgemeine Benutzungsordnung/Beschwerdeverfahren von OVIS IT gemäß Anhang AUP zu diesen AGB. Die AUP findet lediglich auf Internet(IP)- Dienste Anwendung.
b) „Verbundene Unternehmen” bezeichnet jede rechtliche Einheit, die direkt oder indirekt eine Partei beherrscht oder von ihr beherrscht wird oder gemeinsam von einer Partei und einem Dritten beherrscht wird, wobei „beherrschen“ in diesem Zusammenhang (i) das Halten von fünfzig Prozent (50%) zur Wahl der Geschäftsführung eines Unternehmens oder (ii) das Halten von mehr als fünfzig Prozent (50%) der Anteile an einem Unternehmen bedeutet.
c) „Vertrauliche Informationen” bezeichnet alle Informationen und Unterlagen der jeweils anderen Partei, die als vertraulich gekennzeichnet oder aufgrund der Umstände als vertraulich anzusehen sind, insbesondere Informationen über Produkte, betriebliche Abläufe, Pläne oder Absichten, Know-how, Schutzrechte, Geschäftsgeheimnisse und Geschäftsbeziehungen.
d) „Kundenauftrag” oder „SO“ bezeichnet jede Bestellung von Diensten durch einen Kunden, die in der von OVIS IT vorgegebenen Form an OVIS IT übermittelt und in Übereinstimmung mit Ziffer 3 dieser AGB durch OVIS IT schriftlich angenommen wird.
e) „Notfallwartung“ bezeichnet eine ungeplante Wartungsmaßnahme, die auf Grund einer Situation erforderlich ist, die eine schädliche Auswirkung bzw. Beeinträchtigung auf die OVIS IT Infrastruktur hat oder haben wird und welche durch einen Dritten außerhalb der Kontrolle von OVIS IT verursacht wurde. OVIS IT wird dabei den Kunden unter Berücksichtigung der entsprechenden Umstände über den Status der Störungsbeseitigung im vertretbaren Umfang informieren.
f) “Höhere Gewalt” bedeutet jedes Ereignis, das seine Ursache außerhalb der zumutbaren Kontrolle der jeweiligen Partei findet, zum Beispiel aber nicht abschießend Naturkatastrophen, Aufstände, Widerstand gegen die Staatsgewalt, behördliche oder militärische Maßnahmen, Streik, Unruhen, Terrorismus, Krieg, Feuer, Flut, Blitz, außergewöhnliches Wetter, längere allgemeine Stromaus-fälle, Änderungen des regulatorischen Umfelds, Handlungen oder ein Unterlassen Dritter, für die die betroffene Partei nicht verantwortlich ist inklusive Handlungen und Unterlassungen anderer Telekommunikationsanbieter.
g) „Mindestvertragslaufzeit” bezeichnet die Laufzeit (beginnend mit dem Ready for Service Date der jeweils bereitgestellten Leistung), für die ein Service gemäß der jeweiligen SO bestellt wurde.
h) „Ready for Service Date” bezeichnet das Datum einer RFS Mitteilung bezüglich des jeweiligen Service, sofern nicht der Kunde eine Mitteilung nach Ziffer 4.3 gemacht hat.
i) „Ready for Service Mitteilung“ oder „RFS Mitteilung” ist die schriftliche Bestätigung der OVIS IT an den Kunden, aus welcher sich ergibt, dass der vom Kunden bestellte Service installiert und getestet worden ist und dabei den kundenspezifischen Wünschen sowie dem jeweiligen SLA, die sich aus der SO ergeben, entspricht.
j) „Geplante Wartungsarbeiten“ bezeichnet durchgeführte Wartungsarbeiten von OVIS IT während eines geplanten Zeitfensters. Der Kunden wird zehn (10) Tage vor der geplanten Wartung schriftlich informiert, sofern diese Wartungsmaßnahme den Service betrifft.
k) „Service” bezeichnet den in einer SO beschriebenen Dienst der OVIS IT. Jede SO kann einen oder mehrere Dienste enthalten (z.B. einen bestimmten Port oder eine bestimmte Leitung). Mehrere Service werden in der SO jeweils als Einzelposten aufgeführt.
l) „Service Level Agreement” oder „SLA“ ist ein seitens OVIS IT bereitgestelltes Dokument, auf das in der SO Bezug genommen wird, welches unter anderem die zu einem Service der OVIS IT gehörenden Service Level ausweist.
m) “Service Levels” bezeichnet die zu einem Service gehörenden Leistungsparameter und abschließend geregelten Rechte des Kunden hinsichtlich der Installation und der Erbringung von Services, so wie sie in dem betreffenden SLA für den jeweiligen Service beschrieben sind.
n) „Vertragslaufzeit” meint die Mindestvertragslaufzeit sowie eventuelle Vertragsverlängerungen.
o) „Arbeitstag” bedeutet ein Tag, der in Deutschland (oder bei Handlungen, die außerhalb von Deutschland vorzunehmen sind, in dem jeweiligen Land), nicht auf ein Wochenende fällt und kein gesetzlicher Feiertag ist.
2.2) Die Überschriften dienen allein dem besseren Verständnis bzw. der Übersichtlichkeit und haben keinen Einfluss auf die Auslegung dieser AGB.
2.3) Als „Partei” werden auch eventuelle Rechtsnachfolger und (sofern anwendbar) zulässigerweise Beauftragte und Erwerber der Vertragsparteien bezeichnet.
3) Kundenaufträge
3.1) Vertragsschluss.
Um einen Service zu beauftragen, soll der Kunde eine SO an OVIS IT übermitteln. Diese SO muss die Beschreibung des Service, das Entgelt und die Mindestvertragslaufzeit enthalten. Die Parteien schließen eine solche SO ab, indem ein ordnungsgemäß beauftragter Vertreter der jeweiligen Partei die SO wirksam unterzeichnet. Die SO wird erst mit Gegenzeichnung durch OVIS IT rechtskräftig vereinbart. Die Parteien sind sich darüber einig, dass SOs durch elektronische Signatur (DocuSign) rechtskräftig abgeschlossen werden können und diese elektronische Signatur das Schriftformerfordernis gemäß dieser AGB erfüllt.
3.2) Vertragsschluss im Online Portal.
Die Parteien sind sich darüber einig, dass die Online Portalbestellung für beide Parteien durch die Annahme der Online Portalbestellung durch den Kundenvertreter verbindlich ist. Um eine Online Portalbestellung zu platzieren, hat der Kundenvertreter den jeweilig angezeigten Schritten im Online Portal zu folgen, um die erforderlichen Details für einen oder mehrere Service(s) einzugeben. Sobald der Kunde alle erforderlichen Informationen eingegeben hat, wird dem Kundenvertreter eine Beschreibung des/der zu bestellenden Service(s) einschließlich der Gebühren sowie der Mindestvertrags- laufzeit angezeigt. Der Kundenvertreter wird aufgefordert, den/die Service(s) wie zuvor beschrieben durch Klicken der entsprechenden Klickbox zu bestellen, wobei diese Handlung eine rechtsverbindliche Annahme der Online Portalbestellung darstellt. Ebenso wird der Kundenvertreter aufgefordert, diese AGB durch Klicken der entsprechenden Klickbox zu akzeptieren. OVIS IT wird dem Kunden im Anschluss eine Bestätigung der Online Portal-bestellung per E-Mail zukommen lassen.
4) Servicebringung
4.1) Service.
OVIS IT erbringt alle Service in Übereinstimmung mit der jeweiligen SO und den jeweiligen für diesen Service gültigen SLAs.
4.2) Service Level Agreement.
a) Die zu einem Service gehörigen Service Level werden in den jeweiligen SLAs beschrieben.
b) Sofern nicht ausdrücklich in diesen AGB oder dem jeweiligen SLA vereinbart, enthalten diese keinerlei verbindlichen Garantiezusagen der OVIS IT im Hinblick auf die zu erbringenden Service.
4.3) Leistungsbeginn.
OVIS IT wird die vom Kunden bestellten Services installieren und testen. Nach der Fertigstellung der Arbeiten erhält der Kunde eine RFS Mitteilung. Der Kunde wird gegenüber OVIS IT innerhalb von fünf (5) Arbeitstagen nach Zugang der RFS Mitteilung erklären, ob der von ihm bestellte Service entsprechend seiner in der Bestellung angegebenen Spezifikationen und entsprechend dem jeweiligen SLA funktioniert („Annahmefrist”). Erfolgt keine gegenteilige schriftliche Mitteilung des Kunden innerhalb der Annahmefrist, so gilt der von OVIS IT installierte und getestete Service als vom Kunden abgenommen. Der von OVIS IT erbrachte Service wird in diesem Fall ab dem Datum der RFS Mitteilung berechnet, unabhängig davon, ob der Kunde den Service tatsächlich in Anspruch nimmt und/oder die Nutzung aufnimmt. Teilt der Kunde innerhalb der Annahmefrist Mängel mit, so wird OVIS IT diese beseitigen und dem Kunden sodann eine weitere RFS Mitteilung übermitteln, für welche die vorgenannten Bestimmungen erneut gelten.
4.4) Lieferung von Service.
In dem Fall, dass der Kunde mehr als einen Dienst je SO beauftragt, ist OVIS IT berechtigt, dem Kunden diese einzelnen Service zu unterschiedlichen Daten bereitzustellen. Entsprechend wird OVIS IT nur diejenigen Service in Rechnung stellen, welche bereits an den Kunden übergeben wurden.
5) Entgelt und Rechnungsstellung
5.1) Rechnungen.
OVIS IT wird dem Kunden ihre Services zu den in der jeweiligen SO vereinbarten Gebühren durch Übersendung der Rechnung an die vom Kunden angegebene Rechnungs-E-Mail-Adresse in Rechnung stellen. OVIS IT wird dem Kunden (i) einmalig fällig werdende Forderungen zum Ready for Service Date des jeweiligen Service (sofern nicht etwas Abweichendes in der SO vereinbart wurde) in Rechnung stellen; (ii) wiederkehrende Gebühren wird OVIS IT monatlich im Voraus beginnend mit Übersendung der RFS Mitteilung in Rechnung stellen, sofern nicht quartalsweise, jährliche oder anderweitige Vorauszahlungen vereinbart wurden. OVIS IT ist berechtigt Rumpfmonate pro rata abzurechnen, um sodann eine Abrechnung jeweils ab Monatsbeginn zu ermöglichen.
5.2) Preisänderungsklausel.
Erhöht oder senkt sich für Leistungen, die nicht innerhalb der Mindestvertragslaufzeit erbracht werden, ein für die Preisbildung maßgeblicher Faktor wie Löhne, Energiekosten und/oder Kosten von Zulieferern um mehr als 5 % behält sich OVIS IT das Recht vor, die Preise um den Betrag anzupassen, um den sich die Anschaffungs- oder Herstellungskosten erhöht bzw. gesenkt haben. Sofern von dieser Preisanpassungsklausel Gebrauch gemacht wird, ist OVIS IT auf Verlangen des Kunden verpflichtet, die entstandenen Mehrkosten in geeigneter Weise nachzuweisen. Hat OVIS IT mit dem Kunden die Preise abhängig von bestimmten Preisfaktoren vereinbart, können Veränderungen der Preisfaktoren auch unabhängig vom Leistungszeitraum zu entsprechenden Preisanpassungen führen.
5.3) Zahlungen.
Rechnungen sind, sofern keine berechtigten Einwendungen gemäß Ziffer 5.4 bestehen, binnen vierzehn (14) Tagen ab Rechnungsdatum ohne Abzüge fällig. Sofern der Kunde gegenüber OVIS IT keine anderslautenden Zahlungsbestimmungen trifft, ist OVIS IT berechtigt, Zahlungen auf die älteste unbestrittene und offene Forderung gegen den Kunden anzurechnen.
5.4) Rechnungseinwendungen.
Erhebt der Kunde Einwendungen gegen die Höhe von Rechnungen, so hat der Kunde nicht beanstandete Teilbeträge zu zahlen und bezüglich des zurückgehaltenen Betrages weitere Informationen wie Rechnungsnummern, beanstandete Service, Gründe für die Einwendung und etwaige weitere Dokumentationen zu übermitteln. Einwendungen müssen schriftlich binnen dreißig (30) Tagen ab Rechnungsdatum erhoben werden, andernfalls gilt eine Rechnung als genehmigt. Nach Beilegung der Streitigkeiten zugunsten von OVIS IT ist der Rechnungsbetrag innerhalb von zehn (10) Arbeitstagen an OVIS IT zahlbar.
6) Pflichten des Kunden
6.1) Mitwirkungspflichten.
Der Kunde ist verpflichtet, erforderliche Mitwirkungshandlungen bei der Erbringung der Leistungen auf Anforderung von OVIS IT zu erbringen. Außerdem stellt der Kunde OVIS IT alle für die Diensterbringung erforderlichen Informationen oder Unterlagen zur Verfügung. Erweisen sich die vom Kunden bereitgestellten Informationen oder Unterlagen als fehlerhaft, unvollständig oder objektiv nicht ausführbar, wird der Kunde nach entsprechender Mitteilung durch OVIS IT unverzüglich die erforderlichen Berichtigungen und Ergänzungen vornehmen. Sollte der Kunde auch nach zwei oder mehrfacher Aufforderung durch OVIS IT die erforderlichen Mitwirkungshandlungen u.a. die Zurverfügungstellung von erforderlichen Informationen oder Unterlagen, Zugang zu Räumlichkeiten, Beschaffung von notwendigen Geräten oder Inhouseverkabelungen nicht erbringen oder in sonstiger Weise den Verpflichtungen aus Ziffer 6.1 und 6.2 nicht nachkommen, wird OVIS IT den Kunden letztmalig auffordern, die fehlende Mitwirkungshandlung zu erbringen. Sollte der Kunde dem nicht innerhalb von fünf (5) Arbeitstagen nachkommen, ist OVIS IT berechtigt den Service -soweit dies möglich ist- zu liefern und zu berechnen, unabhängig davon, ob der Kunde den Service tatsächlich in Anspruch nimmt und/oder die Nutzung aufnimmt.
6.2) Zugang, Installation und Geräte.
Sollte OVIS IT zu Zwecken der Installation, Wartung oder zur Entfernung von Gerätschaften, die im Eigentum von OVIS IT stehen oder zur Ermöglichung des vertragsgemäßen Betriebs der Gerätschaften Zugang zu Räumlichkeiten oder Einrichtungen benötigen, zu welchen sie keinen eigenen Zugang hat, wird der Kunde OVIS IT die hierzu notwendigen Zutrittsrechte auf eigene Kosten verschaffen. Benötigt der Kunde zusätzliche Räumlichkeiten oder Einrichtungen, welche von OVIS IT nicht aufgrund einer SO geschuldet sind, so ist der Kunde für die Bereitstellung von Stellflächen (einschließlich Rackspace), Inhouseverkabelung(en), Strom, Kühlung, Entsorgung und Cross Connects verantwortlich. Das Eigentum an Geräten und sonstigen Eigentum (inklusive Software und Inhouseverkabelung(en)), welche von OVIS IT bereitgestellt werden, verbleibt in jedem Fall bei OVIS IT. Weder der Kunde selbst, noch Dritte sind dazu befugt, (i) Geräte der OVIS IT zu entfernen oder abzuschalten, zu reparieren oder daran sonstige Handlungen vorzunehmen oder (ii) in sonstiger Art und Weise schädlich auf das Eigentum von OVIS IT einzuwirken. Der Kunde wird ausschließlich kompatible Infrastruktur/Geräte mit dem ihm von oder über OVIS IT zur Verfügung gestellten Netzwerk, Infrastruktur, Anlagen oder Einrichtungen verbinden, durch die eine Schädigung dieser Gegenstände oder der Netzinfrastruktur oder des Netzbetriebes auch dritter Anbieter, über die OVIS IT die dem Kunden bereitgestellten Service bezieht, ausgeschlossen ist.
6.3) Sicherheit von Zugangsdaten.
Der Kunde verpflichtet sich, die Grundsätze zur Sicherung von Zugangsdaten des Bundesamt für Sicherheit in der Informationstechnik (BSI) einzuhalten. So hat der Kunde Zugangsdaten oder Passwörter, die er von oder über OVIS IT zur Verfügung gestellt bekommen hat, geheim zu halten. Gibt der Kunde diese Informationen an Dritte weiter oder gewährt er Dritten Zugang zu diesen Informationen, ist er für eine Nutzung des Services durch Dritte verantwortlich. Der Kunde verpflichtet sich, den Verlust oder die Kenntnisnahme Unbefugter unverzüglich gegenüber OVIS IT anzuzeigen.
6.4) Störungen.
Der Kunde verpflichtet sich, Mängel oder Störungen, die bei der Erbringung der von OVIS IT erbrachten vertraglichen Service auftreten, unverzüglich bei OVIS IT anzuzeigen und OVIS IT in zumutbarem Umfang unentgeltlich bei der Entstörung zu unterstützen. Sofern der Kunde eine Störung anzeigt oder während der Annahmefrist Installations- oder Funktionsmängel meldet, (a) die tatsächlich nicht vorliegen und der Kunde dies wusste oder (b) zumutbar Kenntnis von diesem Umstand haben konnte oder (c) die Störung durch eine fehlerhafte Anbindung an den Service durch den Kunden begründet ist, ist OVIS IT berechtigt, dem Kunden diese Arbeitsleistungen zu berechnen. OVIS IT ist berechtigt, dem Kunden diese Arbeit auf Grundlage der tatsächlich angefallenen Kosten (einschließlich etwaiger Drittkosten) zuzüglich eines Aufschlags von zwanzig Prozent (20%) zu berechnen.
6.5) Ermittlungen.
Der Kunde ist verpflichtet, unverzüglich und auf eigene Kosten an allen erforderlichen Maßnahmen zur Untersuchung behaupteter rechtswidriger oder strafbarer Nutzungen der von oder über OVIS IT erbrachten Service mitzuwirken.
6.6) Acceptable Use Policy. Soweit auf den beauftragten Service anwendbar, hat die Inanspruchnahme der Service durch den Kunden unter Beachtung der AUP zu erfolgen.
7) Vertragsdauer und Kündigung
7.1) Mindestvertragslaufzeit.
Die Laufzeit einer SO beginnt mit der Annahme und Gegenzeichnung der SO durch OVIS IT. Die SO ist bis zum Enddatum der Mindestvertragslaufzeit des letzten Service, welcher unter dieser beauftragt wurde oder des sich jeweils anschließenden Verlängerungszeitraumes gemäß Ziffer 7.2 gültig, sofern nicht eine Kündigung nach Maßgabe dieser AGB erfolgt. Die Laufzeit eines Service beginnt mit dem RFS Datum des jeweiligen Service und ist gültig bis zum Ende der jeweiligen Mindestvertragslaufzeit oder der sich anschließenden Vertragsverlängerung gemäß Ziffer 7.2, wenn nicht eine Vertragsbeendigung nach Maßgabe dieser AGB erfolgt.
7.2) Vertragsverlängerung.
Sofern in einer SO nichts Gegenteiliges bezüglich der Vertragslaufzeit festgelegt ist, verlängert sich die SO/der Service nach Ablauf der Mindestvertragslaufzeit automatisch um jeweils ein Jahr, sofern keine der Parteien spätestens drei (3) Monate vor Ablauf der Mindestvertragslaufzeit schriftlich kündigt. Nach der automatischen Verlängerung um ein Jahr kann die SO/der Service ebenfalls mit einer Frist von drei (3) Monaten vor Ablauf des jeweiligen Vertragsjahres schriftlich gekündigt werden. Die monatlichen Kosten und die Abrechnung erfolgen gemäß den vereinbarten Konditionen.
7.3) Kündigung aus wichtigem Grund.
7.3.1) Kündigung wegen Zahlungsverzug.
Insbesondere für den Fall, dass der Kunde sich mit einem Betrag, der die Entgelte eines Kundenauftrags (ob in Bezug auf die vorliegende SO oder eine andere zwischen den Parteien geschlossene SO) für zwei (2) Monate übersteigt, in Verzug befindet und dieser Verzug zehn (10) Arbeitstage nach schriftlicher Mahnung seitens OVIS IT immer noch fortbesteht, hat OVIS IT das Recht, die Services gemäß Ziffer 7.3.2 abzuschalten und/oder 1) die betroffene SO und/oder 2) alle bestehenden SOs (soweit für diese entsprechende Regelungen bestehen) außerordentlich ganz oder in Teilen mit einer Frist von vierzehn (14) Kalendertagen schriftlich zu kündigen.
7.3.2) Kündigung aus sonstigen Gründen.
Insbesondere für den Fall, dass: a) eine Partei in erheblicher Art und Weise gegen die Bestimmungen dieser AGB verstößt und der Verstoß nicht innerhalb von dreißig (30) Tagen nach schriftlicher Mitteilung des anderen Vertragspartners eingestellt wird; b) der Kunde trotz zwei oder mehrfacher Aufforderung der OVIS IT seiner Mitwirkungspflichten aus Ziffer 6.1 und 6.2 nicht nachkommt; c) (sofern anwendbar) der Kunde einen Service der OVIS IT in einer Art und Weise nutzt, der den Regelungen der AUP widerspricht oder in einer Art und Weise, die dazu geeignet ist, Schäden am Netzwerk oder an den Betriebsmitteln der OVIS IT (oder seiner Zulieferer) zu verursachen, und diese Handlungen nicht unverzüglich nach dem Erhalt einer schriftlichen Abmahnung einstellt; oder d) (sofern nicht per Gesetz ausgeschlossen) über das Vermögen des Kunden die Eröffnung des Insolvenzverfahrens beantragt oder das Insolvenzverfahren eröffnet bzw. die Eröffnung mangels Masse abgelehnt worden ist; hat die jeweils andere Partei das Recht, die betroffene SO und/oder alle bestehenden SOs (soweit für diese entsprechende Regelungen bestehen) außerordentlich ganz oder in Teilen mit einer Frist von vierzehn (14) Kalendertagen schriftlich zu kündigen. OVIS IT kann zudem in den Fällen, in denen sie zur Kündigung einer SO berechtigt ist, Services nach schriftlicher Androhung mit Fristsetzung von vierzehn (14) Kalendertagen in Übereinstimmung mit den Regelungen des TKG (Telekommunikationsgesetz) sperren.
7.4) Vorzeitige Kündigung.
Der Kunde ist berechtigt, jeden beauftragten Service bereits vor Ablauf der Mindestvertragslaufzeit mit einer Frist von neunzig (90) Tagen schriftlich gegenüber OVIS IT zu kündigen. Sowohl in einem solchen Fall der Kündigung als auch bei einer Kündigung durch OVIS IT aufgrund einer Vertragsverletzung durch den Kunden, hat der Kunde zusätzlich zu den Entgelten für die bereits erbrachten Service an OVIS IT eine Vertragsstrafe in Höhe des höheren Betrages von (a) der Summe der (i) verbleibenden monatlichen wiederkehrenden Zahlungen für die Monate eins bis zwölf (1-12) der Mindestvertragslaufzeit oder (ii) im Fall der Kündigung einer Leistung mit einer Vertragslaufzeit von mehr als zwölf (12) Monaten oder während einer Vertragsverlängerung in Höhe von fünfundsiebzig Prozent (75%) der monatlichen wiederkehrenden Zahlungen für die verbleibende sodann geltende Vertragslaufzeit oder (b) allen Kosten, die OVIS IT gegenüber Dritten im Zusammenhang mit der gekündigten Leistung entstehen (vorausgesetzt, dass OVIS IT die Einzelheiten dieser Drittkosten mitteilen kann). Eine Vertragsstrafe fällt nicht an, wenn der Service auf monatlicher Basis automatisch nach Ablauf der Mindestvertragslaufzeit verlängert wurde. Der Kunde erkennt an, dass diejenigen Gebühren, die durch eine Kündigung nach Ziffer 7.4 entstehen, eine angemessene Entschädigung für die vorzeitige Vertragsbeendigung darstellen.
7.5) Wirkungen der Vertragsbeendigung.
Die Kündigung oder die Vertragsbeendigung durch Ablauf der Mindestvertragslaufzeit eines Dienstes und/oder einer SO hat keinen Einfluss auf die erworbenen Rechte, Ansprüche und Pflichten der Parteien.
7.6) Entfernung von Betriebsmitteln des Kunden.
Nach Beendigung des Service wird der Kunde unverzüglich alle ihm gehörenden Gerätschaften und sonstigen Materialien von den Grundstücken oder aus den Räumen entfernen, die von OVIS IT betrieben oder anderweitig zur Verfügung gestellt werden. Die Gerätschaften sollen dabei nicht vor unserer Haustür abgestellt werden, sondern an einem von OVIS IT bestimmten Ort übergeben werden. Sollte der Kunde es versäumen, die Gerätschaften oder Materialien zu entfernen, behält sich OVIS IT das Recht vor, diese nach Vertragsende zu entfernen und dem Kunden die Kosten für die Entfernung und Lieferung in Rechnung zu stellen.
7.7) Entfernung von Betriebsmitteln von OVIS IT.
Der Kunde wird nach Einstellung der Leistungen dafür Sorge tragen, alle OVIS IT gehörenden Gerätschaften, Hardware oder sonstigen Materialien aus seinen Betriebsräumen zu entfernen. Der Kunde wird auf seine Kosten diese Betriebsmittel an OVIS IT unverzüglich zurückschicken.
8) Genehmigungen
8.1) In dem Fall, dass OVIS IT nicht in der Lage ist, eine Grundstückseigentümergenehmigung oder andere Gestattungsrechte für ein Grundstück zu sichern, die für die Bereitstellung eines Service erforderlich ist, kann OVIS IT den betroffenen Service ohne Haftung kündigen, wobei es im eigenem Ermessen der OVIS IT liegt, ob eine solche Genehmigung als akzeptabel anzusehen ist. Der Kunde erkennt an und stimmt zu, dass es unter bestimmten Umständen erforderlich sein wird, sich an solchen Vereinbarungen zu beteiligen. Falls erforderlich für die Bereitstellung eines Service, wird OVIS IT alle zum Zeitpunkt der Installation oder Wartung des Service nötigten Genehmigungen für Gebäudezugänge und den Zugang zu den Kundenstandorten inklusive, aber nicht abschließend, elektrischer Leitungen, Steigleitungen und anderer notwendigen Vorrichtungen für die Installation, Wartung, Reparatur und Verlegung von Kabeln und Geräten beschaffen. Der Kunde wird alle wirtschaftlich angemessenen Anstrengungen unternehmen, um OVIS IT bei diesem Prozess zu unterstützen, sofern diese sachgemäß sind und von OVIS IT begründet angefordert wurden. Der Kunde wird auf eigene Kosten Erlaubnisse, Genehmigungen oder Dienste von Dritten ab dem in der betroffen SO vereinbarten Übergabepunkt beschaffen, wie z.B. Cross Connects, welche für die Nutzung des Service erforderlich sind.
8.2) Vorbehaltlich Ziffer 8.1 wird OVIS IT alle für das Betreiben seines Netzwerkes etwaig erforderlichen telekommunikationsrechtlichen Genehmigungen einholen. Wenn Genehmigungen geändert oder widerrufen werden, und der Verlust dieser Genehmigungen OVIS IT einen erheblichen finanziellen Schaden zu verursachen droht oder tatsächlich verursacht oder das Recht von OVIS IT, sein Netzwerk und/ oder Leistungen für den Kunden zu erbringen verhindert oder wesentlich beeinträchtigt werden, so darf OVIS IT allein nach eigenem Ermessen entweder (i) dem Kunden eine vergleichbare Leistung derselben Qualität zur Verfügung stellen; oder (ii) den jeweils hiervon betroffenen Kundenauftrag ohne weitere Verpflichtung gegenüber dem Kunden außerordentlich kündigen, vorausgesetzt OVIS IT kündigt gemäß dieser Ziffer 8.2 nur dann, wenn sie den Verlust der Genehmigung nicht schuldhaft zu vertreten hat.
9) Technologiewechsel
9.1) Wird während der Vertragslaufzeit eines Service die eingesetzte Technologie geändert, abgeschaltet und/oder der Support von OVIS IT hierzu eingestellt und/oder der Service von einem Sublieferanten der OVIS IT nicht mehr zur Verfügung gestellt bzw. geändert (nachfolgend „Technologiewechsel“ genannt), ist OVIS IT berechtigt, den Service des Kunden auf eine neue, zumindest gleichwertige Technologie umzustellen.
9.2) OVIS IT wird den Kunden nicht weniger als drei (3) Monate vor dem geplanten Technologiewechsel schriftlich hierüber informieren und unterbreitet dem Kunden ein Angebot für einen Technologiewechsel-Ersatzservice. Sollte der Kunde nach dem von OVIS IT unterbreiteten Angebot dieses ablehnen oder dem Technologiewechsel bis längstens sechs (6) Wochen vor der geplanten Technologieumstellung des Service nicht zustimmen bzw. ist bis zu diesem Zeitpunkt zwischen den Parteien keine Einigung erzielt worden, ist jede Partei berechtigt mit einer Frist von dreißig (30) Kalendertagen den betroffenen Service zu kündigen (Sonderkündigungsrecht). 9.3) Sollte auf Grund des einhergehenden Technologiewechsels auch eine Veränderung des vom Kunden eingesetzten technischen Equipments notwendig sein, verpflichtet sich der Kunde seinerseits den Technologiewechsel auf eigene Kosten mit neuen und angepassten Equipment zu unterstützen.
10) Haftung und Haftungsbeschränkungen
10.1) Die Haftung jeder Partei für leichte Fahrlässigkeit, gleich aus welchem Rechtsgrund, ist beschränkt auf: a) im Falle der Verletzung einer vertragswesentlichen Pflicht auf den vertragstypischen, vorhersehbaren Schaden oder in Höhe des von OVIS IT erbrachten Service; b) für alle anderen Fälle der leichten Fahrlässigkeit ist die Haftung zwischen den Parteien ausgeschlossen.
10.2) Die Haftungsbeschränkung nach Ziffer 10.1 gilt nicht in den Fällen gesetzlich zwingender Haftung, im Einzelnen gilt dies nicht für die Haftung nach dem Produkthaftungsgesetz, der Übernahme selbständiger Garantieversprechen sowie die Haftung für schuldhaft verursachter Personenschäden.
10.3) Unbeschadet der Ziffer 10.2 ist im Übrigen, gleich aus welchem Rechtsgrund, die Haftung für mittelbare Vermögensschäden, entgangenen Gewinn, Verlust von Geschäft oder Umsatzerlösen, das Nichtzustandekommen von Verträgen und Vereinbarungen, Verlust von erwarteten Einsparungen, der Nutzungsausfall oder Korruption von Software, Daten oder Informationen, Verlust oder die Beschädigung von Firmenwerten sowie jegliche andere Folgeschäden, die sich aus den AGB oder in deren Zusammenhang ergeben, ausgeschlossen.
10.4) Ziffern 10.1 bis 10.3 gelten entsprechend bezüglich der Haftung jeder einzelnen Partei für den Ersatz vergeblicher Aufwendungen.
10.5) Unbeschadet der Regelungen in den Ziffern 10.1 bis 10.3 ist OVIS IT ausschließlich in den im jeweils anwendbaren SLA näher genannten Fällen der Schlecht- oder Nichtleistung zur Erteilung von Gutschriften verpflichtet, es sei denn der Kunde weist aktuell einen höheren Schaden nach, in diesem Fall werden die erteilten Gutschriften auf diesen Schaden angerechnet. 1
0.6) Die Haftung für einen gemäß Ziffer 10.1 vertragstypischen, vorhersehbaren Schaden ist auf € 250.000,00 pro Schadensfall beschränkt.
10.7) Jede Partei ist verpflichtet alle zumutbaren Maßnahmen zu ergreifen, um die Entstehung von Schäden zu vermeiden oder gering zu halten.
10.8) Höhere Gewalt. Bei Vorliegen höherer Gewalt und nur soweit OVIS IT oder deren Erfüllungsgehilfen nicht schuldhaft an der Schadens- /Störungsverursachung mitgewirkt haben, entfallen die OVIS IT treffenden Leistungspflichten, etwaig übernommene Gewährleistungen und Bereitstellungs- und Verfügbarkeitszusagen und insbesondere die damit verbundenen Gutschriften. OVIS IT behält sich zudem in Fällen höherer Gewalt die zeitweilige Beschränkung ihrer vertraglichen Leistungen vor. OVIS IT wird den Kunden unverzüglich über den Eintritt eines solchen Ereignisses informieren. Dauert die Beschränkung der Leistungen länger als eine Woche, so werden beide Parteien von ihren Pflichten hinsichtlich der betreffenden Leitung nach dem jeweiligen Kundenauftrag frei bis die Beschränkung endet. Hält die Leistungsstörung länger als vier (4) Wochen (bei Vorkommnissen bezogen auf eine terrestrische Leitung) oder acht (8) Wochen (bei Vorkommnissen bezogen auf eine Unterwasserleitung) an, sind beide Parteien ohne weitere Konsequenzen zur schriftlichen Kündigung des Kundenauftrags berechtigt, soweit dieser sich auf die betroffene Leitung bezieht. Dabei hat OVIS IT alle Vorauszahlungen für Zeiträume nach der Kündigung zu erstatten. Weitergehende Ansprüche des Kunden im Falle von höherer Gewalt bestehen nicht.
11) Allgemeine Bestimmungen
11.1) Vertraulichkeit.
Die Parteien vereinbaren, über vertrauliche Informationen der jeweils anderen Partei Stillschweigen zu wahren und diese lediglich für die Erbringung der sich aus dem Kundenauftrag ergebenden Verpflichtungen zu verwenden. Sie haben beim Schutz der vertraulichen Informationen des Vertragspartners die gleiche Sorgfalt wie bei eigenen vertraulichen Informationen walten zu lassen. a) Die Verpflichtung zur Vertraulichkeit gilt nicht, wenn: i) die offenlegende Partei zuvor ihre schriftliche Zustimmung gegeben hat; ii) die Bekanntgabe an verbundene Unternehmen, Erfüllungsgehilfen und Sublieferanten oder an unsere Auditoren und professionellen Beratern vernünftigerweise notwendig ist, um die vertraglichen Zwecke der AGB oder der SO zu erfüllen und durchzusetzen; iii) eine Bekanntgabe aufgrund einer gesetzlichen Verpflichtung oder auf Anordnung eines Gerichtes oder einer Behörde erforderlich ist; iv) Informationen von der empfangenen Partei selbstständig erstellt wurden, oder v) die Informationen empfangende Partei, die Informationen auf anderem Wege als durch eine Verletzung dieser Vertraulichkeitsverpflichtung erhalten hat. Werden vertrauliche Informationen Dritten bekanntgegeben, so ist jede Partei verpflichtet, mit dem jeweiligen Empfänger eine Vertraulichkeitsvereinbarung, die zumindest den Anforderungen dieser Ziffer 11 entspricht, abzuschließen. b) Auf Nachfrage oder bei Beendigung des letzten Service, auf den sich vertrauliche Informationen beziehen, werden die Parteien die jeweils angemessenen Maßnahmen ergreifen, um die vertraulichen Informationen der jeweils anderen Partei zu löschen oder zu zerstören. c) Bei Widersprüchen zwischen den Regelungen der vorliegenden AGB und einer separat zwischen den Parteien abgeschlossenen Geheimhaltungsvereinbarung gehen die Regelungen der Geheimhaltungsvereinbarung vor, sofern eine solche nicht bereits abgelaufen ist oder gekündigt wurde.
11.2) Abtretung und Weiterveräußerung.
Dem Kunden ist es nicht gestattet von OVIS IT bereitgestellten Services als solche an seine Kunde oder an Dritte weder abzutreten, zu veräußern, zu vermieten, unter zu vermieten noch zu auf sonstige Weise zu übertragen, es sei denn dies wurde ausdrücklich in der entsprechenden SO vereinbart.
11.3) Datenschutz.
Die Vertragsparteien verpflichten sich, die einschlägigen datenschutzrechtlichen Vorschriften zu beachten. Es ist dem Kunden bekannt und er stimmt zu, dass OVIS IT zur Vertragsdurchführung gegebenenfalls personenbezogene Daten verarbeiten muss. Der Kunde ist dafür verantwortlich, dass die an OVIS IT übermittelten personenbezogenen Daten mit der Einwilligung von möglicherweise betroffenen Personen erfolgt. Für weitere Informationen finden Sie unsere Datenschutzerklärung unter https://www.ovis-it.de/datenschutzerklarung/.
11.4) Gesetzesänderungen.
Beeinflussen Änderungen von Gesetzen oder sonstiger einschlägiger Vorschriften oder Anordnungen wesentlich die Erbringung von Service, wird OVIS IT den Kunden von den notwendigen Änderungen der AGB informieren.
11.5) Dritte.
11.5.1) Der Kunde verpflichtet sich, die ihm aus diesen AGB oder einer SO zustehenden Rechte und Pflichten nicht auf Dritte zu übertragen, wenn OVIS IT nicht vorher schriftlich in eine solche Verfügung einwilligt. Hinsichtlich einer Übertragung von Rechten und Pflichten aus diesen AGB oder einer SO auf ein verbundenes Unternehmen des Kunden gilt die Zustimmung von OVIS IT als erteilt. In den sonstigen Fällen wird OVIS IT ihre Zustimmung nicht ohne das Vorliegen eines wichtigen Grundes verweigern. Diese Regelungen gelten auch gegenüber den Rechtsnachfolgern des Kunden.
11.5.2) Der Kunde ist, soweit in einer SO oder einem SLA nichts Gegenteiliges vereinbart wurde, grundsätzlich berechtigt, den beauftragten Service an Dritte oder die Nutzung der Service im Zusammenhang mit weiteren Dienstleistungen weiter zu geben. In Bezug auf Dark Fibre Dienste ist eine solche Weitergabe oder Untervermietung jedoch ausgeschlossen, sofern nicht OVIS IT eine solche Nutzung vorab ausdrücklich schriftlich genehmigt.
11.5.3) OVIS IT ist berechtigt, Subunternehmer mit der Erfüllung ihrer Vertragspflichten zu beauftragen, solange OVIS IT primär für die Erbringung der Leistungen verantwortlich bleibt.
11.5.4) OVIS IT wird die Rechte und Pflichten aus diesen AGB oder einer SO nicht ohne vorherige schriftliche Zustimmung des Kunden auf Dritte übertragen. Ausgenommen hiervon sind die mit OVIS IT verbundenen Unternehmen. Seine Zustimmung wird der Kunde nicht ohne das Vorliegen eines wichtigen Grundes verweigern. Diese Regelung gilt auch gegenüber den Rechtsnachfolgern der OVIS IT.
11.5.5) Rechte und Pflichten aus diesen AGB oder einer SO bestehen daher grundsätzlich nur zugunsten der Parteien, sowie zugunsten von deren Rechtsnachfolgern.
11.5.6) In AGB bestehen keine Regelungen, aus denen Dritte Rechte oder Leistungen für sich herleiten könnten.
11.6) Beziehung zwischen den Parteien.
Zwischen den Parteien bestehen neben den vertraglichen Verpflichtungen keinerlei Beziehungen. In diesen AGB bestehen keine Regelungen, die eine Partnerschaft, eine Vertretungsmacht oder einen Geschäftsbesorgungsvertrag zugunsten der jeweils anderen Partei begründen.
11.7) Mitteilungen.
Jede Mitteilung, die im Zusammenhang mit diesen AGB oder einer SO notwendig wird, hat in Schriftform an die Anschrift zu erfolgen, die in einer SO angegeben oder anderweitig schriftlich bekannt gegeben worden ist. Für Rechnungsanfragen, Rechnungseinwendungen oder Anforderungen von Gutschriften oder der Sperrung eines Service aus anderen Gründen als Vertragsverletzungen wird OVIS IT dem Kunden den zu befolgenden Kommunikationsweg mitteilen. Hierbei ist auch der Einsatz von webbasierten Portalen möglich.
11.8) Pressemitteilung.
Nach gemeinsamer Diskussion und Zusammenarbeit der Parteien hinsichtlich des Inhalts und der Form ist es OVIS IT nach Zustimmung des Kunden gestattet, in Bezug auf ihre Geschäftsbeziehung zum Kunden oder eine Beauftragung des Kunden Pressemitteilungen, Werbung oder Fallstudien herauszugeben oder andere öffentliche Stellungnahmen zu tätigen. OVIS IT darf den Kunden unter Verwendung seines Logos als Referenzkunden im Rahmen von Veröffentlichungen benennen, wenn dieser der Nutzung seines Logos nicht schriftlich widerspricht.
11.9) Anwendbares Recht / Gerichtsstand.
Es gilt ausschließlich das Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des UN-Überein-kommens über Verträge über den internationalen Warenkauf vom 11.4.1980 (CISG). Als Erfüllungsort und als ausschließlicher Gerichtsstand für alle Ansprüche aus den und aufgrund der Vertragsbeziehungen der Parteien, einschließlich des Zustandekommens einer Vereinbarung, seiner Abwicklung und Beendigung, wird Berlin vereinbart, sofern beide Vertragsparteien Kaufleute, juristische Personen des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtliches Sondervermögen sind.
11.10) Vollständige Vereinbarung.
In diesen AGB inklusive jeglicher Zusatzvereinbarungen, SLAs und SOs sind sämtliche Rechte und Pflichten der Parteien abschließend geregelt und ersetzen alle vorherigen Vereinbarungen bezüglich eines Service, ob schriftlich oder mündlich getroffen. Nebenabreden sind nicht getroffen worden.
11.11) Schriftform.
Ergänzungen und/oder Änderungen dieser AGB und eines SLA oder SO bedürfen der Schriftform und der Unterzeichnung durch beide Parteien. Die Abbedingung des Schriftformerfordernisses bedarf ebenfalls der Schriftform. Ohne die grundsätzliche Gültigkeit der vorhergehenden Bestimmungen zu beschränken, sind handschriftliche Änderung oder das Einfügen von abweichenden Vertragsbedingungen in die SO, einschließlich solcher Einfügungen in einem vom Kunden ausgestellten Bestellschein nur wirksam, wenn dies von den Unterzeichnenden paraphiert wurde.
11.12) Aufrechnung / Zurückbehaltung.
Ein Recht zur Aufrechnung steht dem Kunden nur wegen unbestrittener oder rechtskräftig festgestellter Gegenansprüche zu. Ein Zurückbehaltungsrecht besteht für den Kunden nur gegenüber Ansprüchen, die aus dem gleichen Kundenauftrag resultieren.
11.13) Verzicht.
Insofern eine Partei es versäumt, Rechte geltend zu machen, die sich aus diesen AGB ergeben, so ergibt sich hieraus kein Verzicht auf die Geltendmachung der entsprechenden Rechte.
11.14) Salvatorische Klausel.
Sollten einzelne Bestimmungen dieser AGB ganz oder teilweise unwirksam oder unanwendbar sein oder werden, oder sollte sich in dem Vertrag eine Lücke befinden, so soll hierdurch die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen nicht berührt werden. Anstelle der unwirksamen oder unanwendbaren Bestimmung oder zur Ausfüllung der Lücke soll eine angemessene Regelung treten, die - soweit rechtlich möglich - dem am nächsten kommt, was die Parteien gewollt haben oder nach dem Sinn und Zweck dieses Vertrags gewollt haben würden, wenn sie den Punkt bedacht hätten.